Ersatzpflichtiger

Ersatzpflichtiger ist grundsätzlich

  1. bei einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk: die Jagdgenossenschaft,
  2. bei einem Eigenjagdbezirk: der Eigentümer (§ 29 Abs. 1 BJG).

Beide können aber ihre Haftung im Pachtvertrag auf den Pächter übertragen, so dass dann dieser die Wildschäden zu ersetzen hat. Ansonsten muss der Pächter nur solche Schäden erstatten, die er durch unzulänglichen Abschuss verschuldet hat (§ 29 Abs. 3 BJG, z. B. durch Nichterfüllung des Abschussplans).