Wegen der besonderen Bedeutung der Wildschäden im Wald bestimmt Art. 32 Abs. 1 BayJG, dass die zuständigen Forstbehörden vor der Abschussplanung Gelegenheit erhalten müssen, sich auf der Grundlage eines forstlichen Gutachtens über eingetretene Wildschäden an forstlich genutzten Grundstücken zu äußern und ihre Auffassung zur Situation der Waldverjüngung darzutun.
Die Forstverwaltung erstellt deshalb alle drei Jahre für die Hegegemeinschaften Forstliche Gutachten zur Situation der Waldverjüngung (sog. Vegetationsgutachten).
Wesentlicher Maßstab bei der Bewertung der Verjüngungssituation sind der im Waldgesetz für Bayern (Art. 1 BayWaldG) formulierte Grundsatz „Wald vor Wild“ und das sogenannte „Waldverjüngungsziel“ des Bayerischen Jagdgesetzes (Art. 1 Abs. 2 BayJG):
- „Dieses Gesetz soll insbesondere dazu dienen, einen standortsgemäßen und möglichst naturnahen Zustand des Waldes unter Berücksichtigung des Grundsatzes „Wald vor Wild“ zu bewahren oder herzustellen.“ (Art. 1 S. 3 Nr. 2 BayWaldG)
- „Die Bejagung soll insbesondere die natürliche Verjüngung der standortgemäßen Baumarten im Wesentlichen ohne Schutzmaßnahmen ermöglichen.“ (Art. 1 Abs. 2 Nr. 3 BayJG)