Gesellschaftsjagden

Gesellschaftsjagden sind Treib-, Such- und Drückjagden einschließlich Riegeljagden.

Unabhängig von der Art des Jagens handelt es sich immer um eine Gesellschaftsjagd, wenn mehr als 4 Personen teilnehmen (Art. 30 Abs. 2 BayJG).

Bei allen Gesellschaftsjagden müssen genügend brauchbare Jagdhunde verwendet werden (Art. 39 Abs. 1 BayJG). Brauchbar ist ein Jagdhund,er eine Brauchbarkeitsprüfung oder eine ihr gleichgestellte Prüfung bestanden hat (§ 21 AVBayJG). Wer vorsätzlich oder fahrlässig bei der Such-, Drück-, Riegel- oder Treibjagd oder bei der Jagd auf Wasserwild sowie bei der Nachsuche auf krangeschossenes Wild brauchbare Jagdhunde nicht verwendet, begeht eine Ordnungswidrigkeit (Art. 56 Abs. 1 Nr. 9 BayJG).