An Stelle eines Stückes der älteren oder stärkeren Klasse darf erlegt werden:
- ein Stück aus der jüngeren oder schwächeren Klasse (beim männlichen Rotwild nicht aus der Klasse IIa),
- oder aus dem Zuwachs.
Außerdem dürfen, wenn dadurch nicht die Ausgewogenheit des Geschlechterverhältnisses gefährdet wird
- für nicht erlegtes männliches Wild, weibliches Wild erlegt,
- schlecht veranlagte männliche Jährlinge auf weibliches Wild angerechnet werden (§ 16 Abs. 1 AVBayJG).