Der Revierinhaber hat über alles im Jagdrevier erbeutete oder als Fallwild zu Verlust gegangene Wild eine Streckenliste zu führen und eine schriftliche Abschussmeldung für alles abschussplanpflichtige Wild an die untere Jagdbehörde zu erstatten (Art. 32 Abs. 4 BayJG).
In die Streckenliste ist beim Schalenwild jedoch nicht das vor Beginn der Jagdzeit gefallene, im 1. Lebensjahr stehende Jungwild einzutragen.