Ein Verstoss gegen Abschussregelungen, insbesondere ein Überschreiten oder auch ein Unterschreiten des Abschussplans kann den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erfüllen (§ 39 Abs. 2 Nr. 3 BJG, Art. 56 Abs. 1 Nr. 6 BayJG).
Ein Verstoss gegen Abschussregelungen, insbesondere ein Überschreiten oder auch ein Unterschreiten des Abschussplans kann den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erfüllen (§ 39 Abs. 2 Nr. 3 BJG, Art. 56 Abs. 1 Nr. 6 BayJG).