Abschussplan

Um die Abschussregelung bei Schalenwild fest in der Hand zu haben, hat der Gesetzgeber für dessen Abschuss – mit Ausnahme von Schwarzwild – das Institut des Abschussplans geschaffen (§ 21 Abs. 2 BJG).

Der Abschussplan ist vom Revierinhaber aufzustellen. Dabei hat er bei verpachteten Gemeinschaftsrevieren das Einvernehmen des Jagdvorstands, bei verpachteten Eigenjagdrevieren das Einvernehmen des Jagdberechtigten (Eigentümers) herzustellen (Art. 32 Abs. 1 BayJG).

Ist bei der Aufstellung des Abschussplanes das Einvernehmen zwischen dem Revierinhaber und dem Jagdvorstand oder dem Inhaber des Eigenjagdreviers nicht zu erzielen, ist der Abschussplan von der unteren Jagdbehörde festzusetzen (§ 14 Abs.2 AV BayJG).