Trophäen und Wildbret gehören beide dem Revierinhaber (Art. 37 Abs. 4 BayJG).
Der Abschuss wird auf den Abschussplan des Schützen angerechnet,
Art. 37 Abs. 4 S. 2 BayJG.
Trophäen und Wildbret gehören beide dem Revierinhaber (Art. 37 Abs. 4 BayJG).
Der Abschuss wird auf den Abschussplan des Schützen angerechnet,
Art. 37 Abs. 4 S. 2 BayJG.