Das krankgeschossene Wild (alle Arten!) ist für einen sicheren Schuss erreichbar
(Art. 37 Abs. 3 BayJG):
- Pflicht (!) des Schützen zur Abgabe des Fangschusses vom eigenen Revier aus,
- Pflicht des Schützen zum Versorgen des erlegten Schalenwildes am Erlegungsort im Nachbarrevier,
- Schalenwild: Belassen des Stückes am Erlegungsort, Pflicht zur unverzüglichen Benachrichtigung des Revierinhabers,
- Übriges Wild: Mitnahme des erlegten Wildes, Pflicht zur unverzüglichen Ablieferung an den Revierinhaber.
- Betreten des Nachbarreviers nur mit ungeladener Waffe (= ohne Patrone in Lauf und Magazin) erlaubt.