Für den Revierinhaber endet das Recht zur Jagdausübung an der Reviergrenze. Die Jagdgrenze und damit das Nachbarrevier sind für den Jäger unantastbar.
Die Regelung über die Wildfolge ist im Grunde ein Kompromiss zwischen dem Tierschutz und dem Schutz des fremden Jagdausübungsrechts.
Einerseits soll krankgeschossenes Wild möglichst rasch und unter Vermeidung von Schmerzen zur Strecke kommen. Andererseits ist das Jagdausübungsrecht des Reviernachbarn zu respektieren. Wechselt Wild, das aufgrund anderer Ursachen schwerkrank oder verletzt ist, in das benachbarte Revier, so ist dies dem Inhaber des Nachbarreviers oder dessen Vertreter unverzüglich anzuzeigen. Ein Fangschuss über die Grenze hinweg wie beim krankgeschossenen Wild ist nicht erlaubt.
Dieses Spannungsverhältnis hat das Gesetz je nach Standort des Wildes geregelt. Darüber hinausgehend können die Reviernachbarn schriftliche Vereinbarungen zur Wildfolge (Wildfolgevereinbarung) treffen (Art. 37 Abs. 1, 2, 5 BayJG).