Verboten ist das Erlegen zur Nachtzeit von
- Haarwild, außer Schwarzwild und Raubwild,
- Federwild, außer Möwen, Waldschnepfen, Auer-, Birk- und Rackelwild
(§ 19 Abs. 1 Ziff. 4. BJG), (Art. 29 Abs. 2 u. 3 BayJG).
Das bayerische Jagsgesetz enthält hier ein weitergehendes Verbot als das Bundesjagdgesetz.
Zuwiderhandlungen gegen das Nachtjagdverbot sind Ordnungswidrigkeiten
(§ 39 Abs. 1 Nr. 5 BJG).