Wer vorsätzlich Jagdeinrichtungen beschädigt, wird auf Antrag wegen Sachbeschädigung bestraft (§ 303 StGB).
Außerdem ist er zum Schadensersatz verpflichtet (§ 823 Abs. 1 BGB).
Wer vorsätzlich Jagdeinrichtungen beschädigt, wird auf Antrag wegen Sachbeschädigung bestraft (§ 303 StGB).
Außerdem ist er zum Schadensersatz verpflichtet (§ 823 Abs. 1 BGB).