Der Pächter eines Jagdsreviers darf seine jagdlichen Einrichtungen nach Ablauf der Pacht grundsätzlich entfernen (§ 539 Abs. 2 BGB). Dieses Entfernungs- beziehungsweise Wegnahmerecht des Revierpächters verjährt innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Pachtvertrages (§ 548 Abs. 2 BGB).
Grundsätzlich gilt: Mit Beendigung des Pachtvertrags sind auch die jagdlichen Einrichtungen zu entfernen und das Revier ist in dem Zustand zurückzugeben, in dem es angepachtet worden ist (§§ 581 Abs. 1, 546 BGB).