In der Setz- und Brutzeit dürfen Elterntiere bis zum Selbständigwerden der Jungtiere nicht bejagt werden (§ 22 Abs. 4 BJG), sofern dies landesrechtlich nicht ausnahmsweise erlaubt ist. Solche Ausnahmen bestehen in Bayern für Wildkaninchen, Waschbären und Marderhunde (§ 19 AVBayJG).
Das Jagdverbot in der Setz- und Brutzeit schützt ausdrücklich nur die Elterntiere, nicht auch die Jungen. Nach dem Erlegen aller Jungtiere dürfen auch die Alttiere in den Setz- und Brutzeiten erlegt weren. Das Jagdverbot gilt auch für männliche Elterntiere, sofern diese an der Aufzucht beteiligt sind (Füchse!).
Faustregel für die Dauer der | Setzzeit des Haarwildes: 1. März bis 15. Juni, |
Brutzeit des Federwildes: 1. April bis 15. Juli. |