Während der Schonzeit darf auf die betreffenden jagdbaren Tiere die Jagd nicht ausgeübt werden (§ 22 Abs. 1 BJG).
Wild ohne Jagdzeit ist ganzjährig geschont (Fischotter, Greifen u. a., § 22 Abs. 2 BJG).
Wild ohne Schonzeit darf ganzjährig bejagt werden (Wildkaninchen, Füchse, Frischlinge und Überläufer, (§ 22 Abs. 3 BJG).
Jagdzeiten für Kormorane können je nach Regierungsbezirk unterschiedlich sein.
Wild mit Jagd- und Schonzeiten darf nur in den Jagdzeiten bejagt werden. Die Schonzeiten dienen vor allem der Hege des Wildes und der Aufzucht der Jungtiere. Sie sind daher so gelegt, dass dem Wild die notwendige Ruhe verbleibt und es sich ungehindert fortpflanzen kann.