Der Eigentümer des Grundstücks, über das der Weg führt, hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung (Art. 35 Abs. 1 BayJG), die im Streitfall von der unteren Jagdbehörde oder vom Amtsgericht festgesetzt wird.
Der Eigentümer des Grundstücks, über das der Weg führt, hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung (Art. 35 Abs. 1 BayJG), die im Streitfall von der unteren Jagdbehörde oder vom Amtsgericht festgesetzt wird.