Lebendfang ist nur in Kasten-, Röhren- und Netzfallen erlaubt (§ 12a AVBayJG). Fallen für den Lebendfang müssen dem gefangenen Wild genügend Freiraum bieten, so beschaffen sein, dass sich Wild nicht verletzen kann, und die Fallen sind so einzubauen und zu Verblenden, dass gefangenes Wild im Dunkeln sitzt.
• Kastenfallen unterscheidet man je nach Größe des Wildes unterschiedliche Größen. Kastenfallen für Fuchs, Dachs, Marderhund und Waschbär sind größer als solche für Iltis, Marder und Hermelin.
• Röhrenfalle: Wird zum Fuchsfang eingesetzt und in beliebte Unterschlüpfe des Fuchses oder auf Fuchspässe eingebaut.
• Wieselwippbrettfalle: Das ist eine kleine Kastenfalle speziell für den Fang von Wieseln, in einigen Ländern auch Mauswiesel. Durch das Wippbrett gerät das gefangene Wild hinter die Klappe und ist so gefangen. Bei Fangverbot von Mauswieseln muss ein Schlupfloch angebracht sein.
Fängisch gestellte Fallen müssen täglich einmal am Morgen, Wiesel- Wippbrettfallen täglich zweimal – mittags und abends -, die Drahtgitterfalle zum Fang von Jungfüchsen tagsüber im Abstand von zwei Stunden kontrolliert werden.