Raubzeug ist kein Wild und unterliegt deshalb auch nich den Jagdgesetzen. Das hat zur Folge, dass die sachlichen Verbote des § 19 BayJG und die sie ergänzenden Verbote des Landesjagdgesetzes auf das Erlegen von Raubzeug keine Anwendung finden.
Deshalb darf Raubzeug
- bei Nacht,
- aus dem Auto,
- im Schewinwerferlicht
erlegt werden.