Raubzeug

Raubzeug ist kein Wild und unterliegt deshalb auch nich den Jagdgesetzen. Das hat zur Folge, dass die sachlichen Verbote des § 19 BayJG und die sie ergänzenden Verbote des Landesjagdgesetzes auf das Erlegen von Raubzeug keine Anwendung finden.

Deshalb darf Raubzeug

  • bei Nacht,
  • aus dem Auto,
  • im Schewinwerferlicht

erlegt werden.