Besonderen Schutz (= stärkeren Schutz) geniessen alle übrigen freilebenden Tierarten, die nicht dem Jagdrecht unterliegen. Ihnen nachzustellen, oder sie zu fangen, zu verletzen oder gar zu töten, ist dem Jäger stets verboten (§ 44 Abs. 1 BNatSchG).
Zu diesen Tierarten zählen zum Beispiel alle Eulen, Saat- und Nebelkrähen, Eichhörnchen und Igel. Sie dürfen also nienmals bejagt werden.