Alle übrigen heimischen Tierarten, die kein Wild sind, sind nach den Naturschutzgesetzen und Artenschutzverordnungen des Bundes und der Länder geschützt.
Allgemein geschützte (= der geringere Schutz) sonstige Tiere, sofern sie nicht bereits nach Landesrecht dem Jagdrecht unterstellt sind, dürfen gefangen und getötet werden, wenn dafür ein vernünftiger Grund gegeben ist (§ 39 Abs. 1 BNatSchG).