(1) Tierarten, die dem Jagdrecht unterliegen, sind: 1. Haarwild: ...; 2. Federwild: ... (2) Die Länder können weitere Tierarten bestimmen, die dem Jagdrecht unterliegen. (3) Zum Schalenwild gehören Wisente, Elch-, Rot-, Dam-, Sika-, Reh-, Gams-, Stein-, Muffel- und Schwarzwild. (4) Zum Hochwild gehören Schalenwild außer Rehwild, ferner Auerwild, Steinadler und Seeadler. Alles übrige Wild gehört zum Niederwild.