Wild und Tiere der nur allgemein geschützten Arten (insbesondere Raubzeug) darf sich der Jagdausübungsberechtigte aneignen (§ 39 Abs. 1 BNatSchG).
Tiere der besonders geschützten Arten darf sich der Ausübungsberechtigte jedoch nicht aneignen (§ 44 Abs. 1 BNatSchG). Der Revierinhaber darf sie noch nicht einmal an sich nehmen. Sie sind Bestandteil des gesamten Naturhaushalts und sollen es auch bleiben, um anderen Arten als Nahrung zu dienen.