Die einheimischen Tiere werden aufgeteilt in „Wild“ und „sonstige Tiere“.
Zum Wild zählen (nur!) diejenigen Tierarten, die dem Jagdrecht unterliegen (§ 1 Abs. 1 BJG). Sie werden in (§ 2BJG) aufgezählt.
Nach § 2 II BJagdG können die Länder darüber hinaus weitere Tierarten dem Jagdrecht unterstellen. Bayern hat von dieser Kompetenz im § 18 AVBayJG Gebrauch gemacht (Art. 33 Abs. 1 BayJG). Danach gehören zu den Tierarten, die in Bayern dem Jagdrecht unterliegen, Waschbär, Marderhund und Sumpfbiber (Haarwid), sowie Eichelhäher, Elster und Rabenkrähe (Federwild).