sich in einwandfreiem Zustand befinden (§ 2 Abs. 2 und 3 (VSG 4.4)).
§ 2 (Waffen und Munition)
(2) Es darf nur die für die jeweilige Schusswaffe bestimmte Munition in einwandfreiem Zustand verwendet werden. (3) Auch nicht gewerbsmäßig hergestellte Munition muss den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.