Bei der Ausübung der Jagd (§ 3 Abs. 1 bis 5 (VSG 4.4)) ist zu beachten:
Die Waffe muss entladen werden
- beim Besteigen und Verlassen von Hochsitzen
- beim Überschreiten von Hindernissen,
- beim Besteigen von Fahrzeugen,
- bei ähnlichen Gefahrenlagen.
Die Waffe darf nur während der tatsächlichen Jagsausübung geladen sein.
Die Waffe muss nach dem Laden sofort gesichert werden.
Die Mündung muss in eine Richtung zeigen, in der niemand gefährdet wird.
Vor Abgabe eines Schusses muss sich der Schütze vergewissern, dass niemand durch den Schuss gefährdet wird (Abpraller!)
Von Wasserfahrzeugen, die nicht maschinengetrieben sein dürfen (§ 19 Abs. 1 Nr. 11 BJG), darf im Stehen nur geschossen werden, wenn das Boot gegen ein Umschlagen und der Schütze gegen ein Stürzen gesichert ist.
Die Waffe darf nur bestimmungsgemäß verwendet werden.