Bei der Jagd im Hochgebirge, auf Gewässern und in Mooren muss ein Begleiter zur Hilfeleistung mitgenommen werden, wenn das Jagen mit besonderen Gefahren verbunden ist (§ 3 Abs. 6 bis 8 (VSG 4.4)).
Eine Gefährdung durch Fangeisen muss vermieden werden.