Ein Verbot der Jagdausübung kann gegen einen Jäger für die Dauer von 1 bis 6 Monate verhängt werden (§ 41a BJG), wenn er
- entweder wegen einer Straftat, die er im Zusammenhang mit der Jagdausübung begangen hat,
- oder wegen einer Ordnungswidrigkeit, die er unter grober und beharrlicher Verletzung jagdrechtlicher Pflichten begangen hat,
verurteilt worden ist.
Für die Dauer des Jagdverbots wird der Jagdschein amtlich verwahrt. Ein Jagdpachtvertrag erlischt nicht, da der Jagdschein nach Ablauf des Jagdverbots an den Jäger zurückgegeben wird.