Folgen bei rechtskräftiger Versagung / Einziehung des Jagdscheins (§ 18 BJG) sind
- Erlöschen des Jagdpachtvertrags (§ 13 BJG);
- Schadensersatzpflicht gegenüber dem Verpächter, wenn diesem durch die Beendigung des Pachtvertrags ein Schaden entstanden ist, sofern den Unzuverlässigen ein Verschulden trifft. Ein solches Verschulden liegt bei einer strafrechtlichen Verurteilung immer vor, da ohne Schuld keine Bestrafung erfolgt.
Für welchen Zeitraum eine Sperrfrist verhängt wird, steht im Ermessen der Ausstellungsbehörde. Sie orientiert sich in der Regel an der Frist des § 5 Abs. 1 WaffG.
Bei Vergehen gleich welcher Art beginnt bei einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen bereits die Unzuverlässigkeit, § 17 Abs. 4 BJG.