Bei fehlender Zuverlässigkeit sind Jagdschein und Waffenbesitzkarte zu versagen bzw. einzuziehen.
Die Zuverlässigkeit fehlt unwiderlegbar immer, wenn zu befürchten ist, dass der Betroffene mit Waffen und Munition nicht sorgfältig umgehen wird (§ 17 Abs. 3 BJG), wenn also Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er
- Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwendet wird;
- mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen und diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren wird;
- Waffen oder Munition an Personen überlassen wird, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht befugt sind.