Der Jagdschein kann versagt / eingezogen werden (§ 17 Abs. 2 BJG)bei
- Personen unter 18 Jahren;
- Personen, die nicht Deutsche sind;
- Personen, die nicht seit 3 Jahren im Inland leben;
- Personen, die gegen die allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Waidgerechtigkeit schwer oder wiederholt verstoßen haben.