Das Strafgericht ordnet die Entziehung des Jagdscheins durch die untere Jagdbehörde und die Anordnung einer Sperre von 1 bis 5 Jahren für die Wiedererteilung des Jagdscheins an, wenn der Täter verurteilt wurde, weil er
- vorsätzlich oder fahrlässig Wild trotz Verbotes oder unter Verletzung der Schonzeit erlegt hat, oder
- Widerstand, vorsätzliche Körperverletzung, Freiheitsberaubung oder Nötigung gegenüber einem Jagd-, Forst-, Feld- oder Fischereischutzberechtigten begangen hat, oder
- gewildert hat
und Wiederholungsgefahr besteht ([infopopup:41BJG]).