Jugendjagdschein

Der Jugendjagdschein (§ 16 BJG) berechtigt nur zu eingeschränkter Jagdausübung:

  1. Er berechtigt nicht zur alleinigen Jagdausübung, sondern nur in Begleitung des Erziehungsberechtigten oder eines von ihm beauftragten Dritten. Der Begleiter muss jagdlich erfahren sein.
  2. Er berechtigt nicht zur Teilnahme an Gesellschaftsjagden (Art. 30 Abs. 2 BayJG).
  3. Er berechtigt nicht zum Erwerb von Kurzwaffen.

Der Jugendjagdschein verwandelt sich mit Vollendung des 18. Lebensjahrs seines Inhabers nicht automatisch in einen normalen Jagdschein. Wer den Beschränkungen eines Jugensjagdscheins entgehen will, der muss einen normalen Jagdschein lösen.