Jagdschein und Jagdverbot

Wer die Jagd ausübt, muss

  1. einen auf seinen Namen lautenden Jagdschein (§ 15 Abs. 1 BJG),
  2. wenn er eine Schusswaffe führt, die Waffenbesitzkarte (§ 10 Abs. 1 WaffG), evt. Leihschein,
  3. wer als Jagdgast die Jagd ohne Begleitung des / der Jagdausübungsberechtigten ausübt, eine schriftliche Jagderlaubnis (Begehungsschein, Art. 17 Abs. 3 BayJG),
  4. einen Personalausweis,

bei sich haben.

Falkner benötigen den Falknerjagdschein.