Wer die Jagd ausübt, muss
- einen auf seinen Namen lautenden Jagdschein (§ 15 Abs. 1 BJG),
- wenn er eine Schusswaffe führt, die Waffenbesitzkarte (§ 10 Abs. 1 WaffG), evt. Leihschein,
- wer als Jagdgast die Jagd ohne Begleitung des / der Jagdausübungsberechtigten ausübt, eine schriftliche Jagderlaubnis (Begehungsschein, Art. 17 Abs. 3 BayJG),
- einen Personalausweis,
bei sich haben.
Falkner benötigen den Falknerjagdschein.