Erteilung

Die Jagderlaubnis muss grundsätzlich von allen Jagdausübungsberechtigten (Revierpächtern) gemeinsam erteilt werden.

Eine Ausnahme hiervon besteht dann, wenn die Jagdausübungsberechtigten untereinander vereinbart haben, dass sie sich bei der Erteilung von Jagderlaubnissen gegenseitig vertreten (Art. 17 Abs. 1 BayJG).