Auch Inhaber von Jugendjagdscheien können Jagdgäste sein. Allerdings dürfen sie die Jagd nur in Begleitung eines jagdlich erfahrenen Erziehungsberechtigten oder einer jagdlich erfahrenen Aufsichtsperson ausüben (§ 16 BJG). Die Begleitperson muss sich in unmittelbarer Nähe des Jugendjagdscheininhabers aufhalten.
Der Begriff Begleitperson im Sinne des Art. 17 Abs. 3 BayJG für den Jagdgast ist weiter zu fassen als der des § 16 BJG für den Jugendjagscheininhaber. Bei dem Jagdgast dient die Begleitung vor allem als Legitimation im Fall der Kontrolle. Es reicht aus, wenn sich der Revierinhaber zwar nicht in Ruf- oder Sichweite befindet, aber ohne Schwierigkeiten zu erreichen ist, sich z. B. im selben Revierteil aufhält. Der Revierinhaber muss aber mit dem Jagdgast zusammen auf der Jagd sein. Es genügt also nicht, wenn er im Wirtshaus sitzt, während der Jagdgast auf Rehwild ansitzt.
Bei Treibjagden befinden sich die Jagdgäste in Begleitung des Jagdherren. Ist dieser allerdings nicht anwesend oder fehlt einer von mehreren Mitpächtern, so ist eine schriftliche Jagderlaubnis (mit allseitigem Einverständnis der Mitpächter) erforderlich.