Jagdbeute

Eigentümer des vom Jagdgast erlegten Wildes einschließlich der Trophäen ist grundsätzlich der Jagdausübungsberechtigte.

Der Jagdgast wird nur dann Eigentümer des von ihm erlegten Wildes, wenn dies ausdrücklich vereinbart worden ist. Eignet sich der Jagdgast also, obwohl er nur die Erlaubnis zum Erlegen des Stückes hat, dieses sich zu, begeht er Wilderei (§ 292 StGB).

Es besteht jedoch der jagdliche Brauch, dass dem Erleger die Trophäen und das sog. kleine Jägerrecht (Herz, Lunge, Leber, Milz und Nieren) gebühren, letzteres sofern der Erleger selbst den Aufbruch vornimmt. Die Erfüllung dieses Brauchs liegt im Ermessen des Jagdausübungsberechtigten.