Die rechtliche Stellung des Inhabers einer entgeltlichen Jagderlaubnis liegt zwischen der eines Mitpächters und eines Jagdgastes. Deshalb gelten für ihn zahlreiche Bestimmungen, die auch für einen Mitpächter gelten:
- der Erlaubnisgeber muss jagdpachtfähig sein (§ 11 Abs. 5 BJG) (Ausnahme: Dauer von weniger als 1 Jahr),
- die Erteilung der entgeltlichen Jagderlaubnis ist der unteren Jagdbehörde anzuzeigen (§ 12 Abs. 1 BJG),
- vor Ablauf von drei Wochen, gerechnet ab Anzeige der entgeltlichen Jagderlaubnis bei der unteren Jagdbehörde, darf von der Erlaubnis noch kein Gebrauch gemacht werden (§ 12 Abs. 4 BJG),
- die Erlaubnis erlischt, wenn dem Inhaber der Jagdschein unanfechtbar entzogen ist (§ 13 BJG),
- der Inhaber der entgeltlichen Jagderlaubnis ist bei der Pächterhöchstzahl wie ein zusätzlicher Pächter mitzuzählen (§ 11 Abs. 3 BJG),
- die entgeltliche Jagderlaubnis muss schriftlich erteilt werden (§ 11 Abs. 4 BJG).