Grundlage der entgeltlichen Jagderlaubnis (Art. 17 Abs. 2 BayJG) ist ein Vertrag (Entgelt gegen Jagdausübung).
Art. 17 (Jagderlaubnis)
(2) Auf die entgeltliche Erteilung einer Jagderlaubnis sind § 11 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5, §§ 12 und 13 des Bundesjagdgesetzes und Art. 15 Abs. 1 und Art. 16 dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für eine vorübergehende Überlassung der Jagdausübung.