Vom Jagdausübungsrecht streng zu unterscheiden ist die Jagderlaubnis. Den Inhaber einer Jagderlaubnis nennt man Jagdgast.
Jede Art von Einladung, Einwilligung, Zustimmung oder Duldung des Revierinhabers, bei mehreren von allen, zur Ausübung der Jagd durch den Jagdgast ist inhaltlich eine Jagderlaubnis (Art. 17 BayJG).
Der Jagdgast übt ein fremdes Jagdrecht mit Befugnis des Jagdausübungsberechtigten aus (Art. 17 Abs. 4 BayJG). Hält sich der Jagdgast nicht an die Jagderlaubnis, die zeitlich und örtlich beschränkt sein kann, dann übt er insoweit die Jagd unbefugt aus (Wilderei: § 292 StGB).