Der Eigentümer eines aus ethischen Gründen befriedeten Grundstücks hat für Wildschäden auf anderen Grundstücken des gemeinschaftlichen Jagdbezirks aufzukommen. Dies gilt nicht, wenn der Schaden auch ohne Befriedung dieser Fläche eingetreten wäre.
Der Grundeigentümer hat den Schaden im Verhältnis des Flächenanteils seiner Grundfläche an der Gesamtfläche des gemeinschaftlichen Jagdbezirks anteilig zu ersetzen (§ 6a Abs. 6 BJG).