Der Grundeigentümer einer aus ethischen Gründen befriedeten Fläche hat selbst keinen Anspruch auf Ersatz von Wildschäden (§ 6a Abs. 7 BJG).
Der Grundeigentümer einer aus ethischen Gründen befriedeten Fläche hat selbst keinen Anspruch auf Ersatz von Wildschäden (§ 6a Abs. 7 BJG).