Grundstücke, deren Eigentümer die Jagd aus ethischer Überzeugung ablehnen, können unter bestimmten Umständen auf Antrag aus der Bejagung genommen werden (§ 6a Abs. 1 BJG).
Voraussetzung ist, dass der Eigentümer die Jagd insgesamt aus Gewissensgründen ablehnt. Dies muss im schriftlichen Antrag gegenüber der Behörde auch glaubhaft gemacht werden.