Der Jagdausübungsberechtigte ist berechtigt, alle Grundstücke des Jagdreviers – mit Ausnahme der befriedeten Bezirke (§ 6 BJG) – zur Ausübung der Jagd zu betreten („Wo ich jagen darf, da darf ich auch hingehen“). Er muss hierbei aber auf die Belange der Eigentümer und Nutzungsberechtigten Rücksicht nehmen, damit ihnen kein Schaden entsteht.
Dieses allgemeine Betretungsrecht steht außer dem Jagdausübungsberechtigten auch dem Jagdaufseher, den Jagdgästen und den angestellten Jägern zu.
Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten sind ihrerseits verpflichtet, den Jägern diesen Zutritt zu ermöglichen. Andernfalls kann der Jagdausübungsberechtigte gerichtlich die Beseitigung der rechtswidrigen Beeinträchtigung seines Jagdausübungsrechts verlangen (§ 1004 BGB).
Der Revierinhaber oder sein Beauftragter sind befugt, krankes oder krankgeschossenes Wild auf die Friedfläche zu verfolgen (Art. 38 BayJG, § 1 AVBayJG). Er darf aber nicht Gebäude, Hofräume oder Hausgärten im Sinne von Art. 6 Abs. 1 BayJG betreten. Ihm steht aber auch in diesen Fällen ein Aneignungsrecht zu. Der Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigte ist zur Herausgabe verpflichtet.