Befriedete Bezirke (Art. 6 Abs. 1 BayJG) sind:
- Wohngebäude und sonstige Gebäude, die mit diesen räumlich zusammenhängen;
- Umfriedete Hofräume und Hausgärten, die an eine Behausung anstossen;
- Friedhöfe;
- Flächen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile sowie überbaute Flächen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans;
- Tiergärten;
- Grundflächen, die von der unteren Jagdbehörde ganz oder teilweise für befriedet erklärt worden sind, und zwar in Bayern (Art. 6 Abs. 2 BayJG):
- sonstige Flächen innerhalb eines Bebauungsplans,
- abgeschlossene Grundflächen (außer Wildgehegen und Wintergattern).