Jagdbogen

Das gemeinschaftliche Jagdrevier kann in Teilen, sogenannten Jagdbogen, verpachtet werden. In diesem Fall bleibt das ursprüngliche Jagdrevier als Einheit bestehen, es wird nur in mehrere Gebiete zergliedert, die dann an verschiedene Pächter verpachtet werden. Jeder Teil (Jagdbogen) muss ebenfalls mindestens 250 ha (im Hochgebierge: 500 ha) gross sein (§ 11 Abs. 2 BJG) und eine ordnungsgemäße Jagdausübung gestatten (Art. 14 Abs. 1 BayJG, Art. 8 Abs. 2 BayJG).