Einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk bilden alle Grundflächen einer Gemeinde, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, wenn sie im Zusammenhang mindestens 250 ha (Gebirge: 500 ha) umfassen. Befriedete Flächen werden nur bei der Mindestgröße nicht mitberechnet (Art. 10 Abs. 1 BayJG).