Der Umfang der Befugnisse im Jagdschutz ergibt sich nach der jeweiligen Stellung des Jägers (Art. 42 Abs. 1 BayJG), (Art. 42 Abs. 2 BayJG).
Der Umfang der Befugnisse im Jagdschutz ergibt sich nach der jeweiligen Stellung des Jägers (Art. 42 Abs. 1 BayJG), (Art. 42 Abs. 2 BayJG).
(1) Die zur Ausübung des Jagdschutzes berechtigten Personen sind befugt,
1. Personen, die in einem Jagdrevier unberechtigt jagen oder eine sonstige
Zuwiderhandlung gegen jagdrechtliche Vorschriften begehen oder außerhalb
der zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Wege ohne Berechtigung hierzu
zur Jagd ausgerüstet angetroffen werden, zur Feststellung ihrer Personalien
anzuhalten und ihnen gefangenes oder erlegtes Wild, Waffen, Jagd- und
Fanggeräte, Hunde und Frettchen sowie Beizvögel abzunehmen,
2. wildernde Hunde und Katzen zu töten. Hunde gelten als wildernd, wenn
sie im Jagdrevier erkennbar dem Wild nachstellen und dieses gefährden können.
Katzen gelten als wildernd, wenn sie im Jagdrevier in einer Entfernung von mehr
als 300 Meter vom nächsten bewohnten Gebäude angetroffen werden. Diese
Befugnis erstreckt sich auch auf solche Katzen, die sich in Fallen gefangen
haben, die in einer Entfernung von mehr als 300 Meter vom nächsten
bewohnten Gebäude aufgestellt worden sind. Sie gilt nicht gegenüber Jagd-,
Dienst-, Blinden- und Hirtenhunden, soweit sie als solche kenntlich sind und
solange sie von der führenden Person zu ihrem Dienst verwendet werden
oder sich aus Anlass des Dienstes ihrer Einwirkung entzogen haben sowie
gegenüber in Fallen gefangenen Katzen, deren Besitzer eindeutig und für
den Jagdschutzberechtigten in zumutbarer Weise festgestellt werden können.
(2) Soweit der Revierinhaber einem Jagdgast nach Art. 41 Abs. 4 die Ausübung
des Jagdschutzes übertragen hat, stehen diesem die Befugnisse nach Absatz
1 Nr. 2 ebenfalls zu.