Das Jagdrecht untersteht den jagdgesetzlichen Bestimmungen (§ 1 Abs. 6 BJG).
Strafrechtlicher Schutz (§ 292 StGB)
Bei vorsätzlicher Verletzung des Jagdausübungsrechts wird der Täter wegen Wilderei bestraft.
Schadensersatz (§ 823 BGB)
Bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Jagdausübungsrechts steht dem Jagdausübungsberechtigten gegen den Schädiger ein Schadensersatzanspruch zu.
Unterlassung (§ 1004 BGB)
Bei rechtswidrigen Störungen des Jagdausübungsrechts steht dem Jagdausübungsberechtigten gegen den Störer ein Anspruch auf Beseitigung / Unterlassung der Störung zu.