Verboten ist:
- einen Hund an einem anderen lebenden Tier auf Schärfe abzurichten oder zu prüfen (§ 3 Nr. 7 TierSchG) ;
- einen Hund auf ein anderes Tier zu hetzen. Wichtige Ausnahme: im Rahmen waidgerechter Jagdausübung ist dies erlaubt (z. B. das Hetzen des Hundes auf einen krankgeschossenen Hasen oder eine geflügelte Ente) (§ 3 Nr. 8 TierSchG);
- einen Hund ohne vorherige Betäubung zu töten (§ 4 TierSchG) oder an ihm einen Eingriff vorzunehmen (§ 5 Abs. 1 TierSchG).
Das Kupieren (Kürzen der Rute) darf nur unter Betäubung und nur durch einen Tierarzt erfolgen.