Brauchbar ist ein Jagdhund, wenn er eine entsprechende Brauchbarkeitsprüfung bestanden hat (Art. 39 Abs. 3 BayJG), (§ 21 AVBayJG).
Brauchbar ist ein Jagdhund, wenn er eine entsprechende Brauchbarkeitsprüfung bestanden hat (Art. 39 Abs. 3 BayJG), (§ 21 AVBayJG).